Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, selbst wenn der Besteller eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Sie gelten auch für von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachte Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 1 Liefervertrag

1. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Unterzeichnung eines Kaufvertrages durch einen unserer Vertreter zustande.
2. Die Zusendung von Angeboten, Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten nicht als für uns verbindliche Angebote im Sinne des § 145 BGB.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen und der geschlossenen Verträge sind nur rechtswirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. die Aufhebung der zwingend geltenden Schriftform ist nur dann wirksam, wenn dies durch uns schriftlich bestätigt wird.
4. Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 30 Kalendertagen verbindlich.

§ 2 Unterlagen

An allen zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Muster und Kataloge behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.
Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte und dergleichen sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts unter Berücksichtigung des Interesses des Lieferers angezeigt erscheint, behalten wir uns entsprechende, für den Besteller zumutbare Änderungen vor.

§ 3 Preise

1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer ab Lieferwerk, inklusive Standardverpackung und Standardzubehör. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen und bei Vertragsabschluß nichts anderweitiges vereinbart wurde, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preise.
3. Die Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach Aufwand, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung oder aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.

§ 4 Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, lokale Ein- und Ausfuhrverbote usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Soweit sich die Lieferzeit verlängert oder wir von der Lieferverpflichtung frei werden, kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
7. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.
8. Teillieferungen sind zulässig.
9. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis (früher Offenbarungseid genannt), eintretende Zahlungsschwierigkeiten, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers berechtigen uns, nur gegen Sicherheit zu leisten.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

1. Die Versandart bleibt unserem Ermessen vorbehalten ohne Verantwortung für die billigste Art der Verfrachtung. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Besteller überlassen.
2. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Besteller in dem Zeitpunkt über, in dem der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat, dem Transportunternehmen übergeben worden oder dem Besteller Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht auch ohne Meldung die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechts aus § 6 entgegenzunehmen.
4. Die Ware ist sofort nach Eingang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Beschädigungen sind binnen drei Tagen nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen zu melden.
5. Offensichtliche Mängel der Ware, wozu auch Stückzahlabweichungen gehören, sind unverzüglich, spätesten jedoch binnen zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Zahlungen

1. Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei einem Gesamtauftragswert von über 15.000,00 EURO sind die Zahlungen in folgender Weise zu leisten: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Meldung der Fertigstellung und ein Drittel nach der Installation.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Der Käufer muss Diskont- und Wechselspesen tragen und sofort entrichten.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf Laufzeit eventuell hereingenommener Wechsel. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht beiderseitig voll erfüllten Verträge, von denen wir in diesem Fall auch zurücktreten können. Weiterhin sind wir berechtigt, wegen aller unserer Forderungen Sicherheit zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf unsere Konten oder in unseren Geschäftsräumen erfolgen.
Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen vor.
2. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB.
3. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung (§§ 947,948 BGB) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, erwirken wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten zu dem der anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
5.Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten erwachsenden Ansprüche zu dem Betrage an uns ab, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20 % entspricht.
6. Bei Vertragswidrigen Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendungen findet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden, zur Sicherung übereignen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum vorbehalten.
8. der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.

§ 9 Abnahme Schadenersatzpauschale

Bleibt der Käufer/Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang einer Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so können wir dem Käufer/Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung ablehnen.
Nach erfolgtem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Zu einer Aufforderung zur Abnahme oder zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet, wenn der Käufer/Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Gleiches gilt, soweit der Besteller den Vertrag im Sinne des § 649 BGB storniert.

§ 10 Erfüllung, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Erftstadt.
2. Gerichtsstand ist – soweit zulässig vereinbar – Brühl.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine etwa unwirksame Bestimmung wird einvernehmlich durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand:1.10.2002